Fundtier - was tun ?
Vorsicht: Mitnahme kann Diebstahl sein!
Fall
1: Zugelaufen!? Die getigerte Katze stromerte schon seit Tagen immer
wieder durch den Garten von Frau Meier. Diese war begeistert von dem
schnurrenden Etwas, das sich ihr um die Beine schmiegte und sich
begierig auf das Katzenfutter stürzte: "Du armes Wurm, hast wohl kein
Zuhause?". Am fünften Tag nahm sie schließlich den kleinen Tiger in ihr
Haus auf. "Sindbad", wie er genannt wurde, durfte allerdings nicht mehr
ins Freie, da sein neues Frauchen Angst davor hatte, dass er sich
verläuft oder überfahren wird. Was Frau Meier nicht wusste: "Sindbad"
hieß in Wirklichkeit "Moritz" und war der vierbeinige Liebling einer
Familie, die drei Wohnblöcke entfernt wohnte. Da Moritz plötzlich nicht
mehr - wie sonst üblich - abends nach Hause kam, suchte die Familie die
Straße ab, rief bei Polizei und Tierheim an. Nichts! Moritz war und
blieb spurlos verschwunden.
Die Rechtslage:
Ist
der Besitzer einer Katze nicht auffindbar, gilt sie als "Fundsache".
Für die Verwahrung einer Fundsache ist die Gemeinde / Stadt zuständig,
die meist das örtliche Tierheim mit der Versorgung solcher Pfleglinge
beauftragt hat. Nach Meldung der Findelkatze im Tierheim kann das Tier
zwar zur Pflege bei seiner "Adoptivstelle" bleiben. Doch Vorsicht: Wenn
der alte Besitzer sich meldet, ist das Tier abzugeben. Erst nach einem
halben Jahr gehen die Besitzansprüche (ein unschönes Wort für das
Zusammenleben mit einem Vierbeiner) an den neuen Halter. Die
Pflegekosten werden von der Gemeinde allerdings nur für die ersten vier
Wochen übernommen. Für den restlichen Zeitraum kommt der Tierfreund auf.
Es
ist lobenswert, wenn sich Tierfreunde um scheinbar herrenlose Streuner
kümmern. Aber es gibt einige Punkte zu beachten, um sicherzugehen, dass
man durch die "Adoption" eines Tieres keinen bereits vorhandenen
Besitzer unglücklich macht. Schlimmer noch, das Behalten einer Katze,
die bereits einen Halter hat, ist tatsächlich der Tatbestand eines
Diebstahls.
Wer
eine freilaufende Katze beobachtet, muß es nicht unbedingt mit einem
armen "Findelkind" zu tun haben. Eine Katze, die wohlgenährt ist und
ein glänzendes Fell hat, ist in vielen Fällen ein Freigänger, der sich
auf seinen Streifzügen ein paar Extra-Leckerlis gönnt. Sicher ist in
solchen Fällen die Versuchung groß, das Tier zu füttern. Doch davon ist
abzuraten. Gerne dürfen Sie das Tier in die Wohnung lassen, um ihm ein
Schläfchen zu gönnen. Doch die Katze sollte unbedingt wieder hinaus
dürfen, sobald sie dies möchte. Beobachten Sie das Tier, aber erklären
Sie es nicht gleich als zur Familie gehörig.
Ein
verwahrlostes Tier mit struppigem Fell dagegen ist mit hoher
Wahrscheinlichkeit herrenlos. Hier ist ein Füttern nicht nur erlaubt,
sondern dringend zu empfehlen. Bei ausgehungerten Schlinghälsen muss
das Futter gut dosiert werden. All zuviel auf einmal ist für den
kleinen Magen extrem ungesund. Zeigt eine solche Katze wenig Interesse,
ihr warmes Plätzchen zu verlassen (und wirklich nur dann!), ist die -
vorläufige - Aufnahme des Tieres zulässig. Ähnliches gilt - in
geringerem Ausmaß - selbstverständlich auch für Hunde, von denen es
mehr notorische Gelegenheitsausreißer gibt, als man glauben mag.
Was ist zu tun?
1)
Zunächst ist das Tier auf Halsband oder Tätowierung zu untersuchen, die
eventuell Hinweise auf den Besitzer geben. Im Falle einer Tätowierung
können Tierarzt und Tierheim bei der Suche nach dem Besitzer
weiterhelfen. Dies ist aufgrund der Existenz verschiedener
Registrierstellen der beste Weg.
2)
Der Fund des Tieres muss in jedem Fall gemeldet werden: beim Tierheim
bzw. örtlichen Tierschutzverein, der Polizei und der Gemeinde bzw.
Ordnungsbehörde (Fundbüro).Die Meldung bei der Gemeinde muß schriftlich
erfolgen (Fundtieranzeige), da ansonsten kein Anspruch auf Erstattung
entstehender Kosten (v.a. Tierarzt) besteht.
Es
ist zu überlegen, ob man die Katze ins Tierheim abgibt oder lieber bei
sich behält, bis die "Besitzverhältnisse" geklärt sind. Zu beachten
dabei ist: Eine Erstattungspflicht der Pflegekosten durch die Gemeinde
existiert nur für die ersten vier Wochen. Diese Frist gilt, obwohl das
Tier erst nach sechs Monaten endgültig an den Finder übergehen kann -
vorausgesetzt, es meldet sich bis dahin kein Besitzer.
3)
Der Gang zum Tierarzt ist der nächste Schritt. Dieser untersucht nicht
nur den allgemeinen Gesundheitszustand, sondern sucht mit einem
speziellen Lesegerät auch nach einem möglichen Microchip. Die Kosten
hierfür übernimmt i.d.R. die Gemeinde/Stadt, wenn bei ihr eine
schriftliche Meldung der "Fundsache" vorliegt. Somit soll verhindert
werden, dass sich einige Personen ihr eigenes Tier auf Kosten der
Gemeinde behandeln lassen.
4) Hängen Sie Zettel in Ihrem Wohngebiet aus. Achten Sie auf eventuelle Vermisstenmeldungen.
Fall 2: Fund eines verletzten Tieres: Vorsicht:
Hier gibt es nach Gesetz eine - für Tierfreunde häufig unverständliche - Unterscheidung verschiedener Tiergruppen:
I. Haustiere (Katzen, Hunde etc.)
Hier gibt es kein Zögern:
1)
Das Tier muss unverzüglich, aber behutsam zum Tierarzt gebracht werden.
Nach Versorgung der Wunden kann dieser auch nach einem eventuell
vorhandenen Microchip suchen.
2) Anschließend kann man sich auf die Suche nach dem Besitzer machen. Auch hier gilt: Der Fund muss gemeldet werden
(s.
Text zu Fall 1). Die schriftliche Meldung an die Gemeinde sollte eine
Bestätigung des Tierarztes über Behandlung und Kosten enthalten.
3)
Sie sollten unbedingt Zettel aushängen und umfragen, wem das Tier
gehört. Findet man eine tote Katze oder einen toten Hund an bzw. auf
der Straße, sollte man auch dies dem Tierheim melden, um die Suche des
Besitzers zu beenden.
II. Wildtiere (Igel, Rehe, Kaninchen etc.)
Vorsicht:
Tiere, die zum "jagdbaren Wild" gehören (so das Amtsdeutsch) dürfen
nicht vom Fundort entfernt werden. Dies wäre "Wilderei", denn sie sind
Eigentum des Jägers. Dieser muss sofort informiert werden. Ist er nicht
bekannt oder erreichbar, ist die Polizei zu benachrichtigen. Die
betroffenen Tiere werden i.d.R. noch am Unfallort erlöst.
Verletzte
Igel und andere Wildtiere, an denen der Jagdpächter kein Interesse hat,
dürfen dagegen bedenkenlos zum Tierarzt gebracht werden. Viele
Tierarztpraxen übernehmen die Behandlungskosten freiwillig. Wildtiere
unterstehen dem Naturschutzgesetz und müssen nach Gesundung unbedingt
in die Nähe des Fundortes zurückgebracht werden - außerhalb der
Gefahrenzone versteht sich..
Quelle : Aktion Tier - Menschen für Tiere e.V. Quelle: www.tierschutzverein-noris.de