
Überschwemmt
der Hund das Klo, muss das Herrchen zahlen: Verlässt ein Hundebesitzer
für kurze Zeit seine Wohnung und sperrt er seinen Vierbeiner im
Badezimmer ein, so kann das Herrchen keinen Schadenersatz von seiner
Hausratversicherung verlangen, wenn es dem Hund gelingt,
Toilettenpapier ins Klo zu stopfen und so oft die Spülung zu betätigen,
dass die Wohnung überschwemmt wird
(Landgericht Hannover, 19 S 1986/99).
Besuch mit Hund darf empfangen werden
Wenn
im Mietvertrag das Halten von Hunden untersagt ist, dürfen die Mieter
dennoch Besuch mit Hunden empfangen. Das gilt aber nicht, wenn ein Hund
täglich (im konkreten Fall von 8 bis 17 Uhr während der Arbeitszeit des
Sohnes vom Vater) betreut wird.
AG Rheine, Az.: 4 C 673/03
Kein Schadensersatz bei Kratzern
Wer
einen Bekannten mit einem Hund in sein Haus lässt, nimmt mögliche
Schäden, die der Vierbeiner verursacht, in Kauf. In diesem Fall lehnte
das Amtsgericht Gießen die Klage einer Frau ab, die von ihrer Bekannten
für die Erneuerung des Bodens 2573 Mark verlangte. Der Schaden war
entstanden, als der Schäferhund eine Katze entdeckt hatte und zur
Terrassentür rannte. Das Gericht entschied jedoch, in diesem Fall
greife „der Grundsatz eines stillschweigenden Haftungsausschlusses“.
Zum einen seien die Parteien bekannt, zum anderen habe die Klägerin die
Empfindlichkeit ihres Bodens gekannt und hätte dafür Sorge tragen
müssen, den Hund an einem sicheren Ort im Haus unterzubringen.
AG Gießen, Az: 47C1200/00
Hundebalgerei: Mitgehangen - Mitgefangen
Kommt
ein Mensch zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf ihn zulaufen,
haftet jeder Halter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden,
ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht
hat. Denn die Frage, welcher Hund die Person umgeworfen hat, oder ob
diese bei einem Ausweichmanöver gestürzt ist, spielt für die
Haftungsfrage keine Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige
Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen haben. Da im Übrigen
die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt
werden könne, haften die Halter auch dann, wenn sich ein Fußgänger
angesichts der heranstürmenden Hunde verschätzt und bei einer
Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 11 U 79/01
Auffahrunfall durch Hund auf der Straße
Reißt
sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die
Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein
Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet,
hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall
haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw zu zwei
Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen
können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren
müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des
Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen
nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses
Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von
verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen.
Landgericht München I, Az.: 19 S 16841/01
Tierschutzverein haftet nur bedingt
Ein
Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung
aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet
der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833
BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten
darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, und greift dieser
gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund
zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil
das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist.
Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass
solche Tiere schwieriger sind als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer
sich auf solche Umstände nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst
aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 C 399/98
Aus Gefälligkeit den Hund ausgeführt
Das
Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der
gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei
einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die
Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss
ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese
bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im
vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund der Nachbarn an einer
automatischen Aufrollleine aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus
dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine
automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 U 213/01
Verantwortung für gemeinsamen Hund
Lebt
der Hund der Ehefrau seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute,
ist auch der Ehemann als Hundehalter anzusehen, jedenfalls, wenn der
Ehemann für den Hund eine Haftpflichtversicherung auf seinen Namen
abgeschlossen hat. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann für vom Hund
angerichtete Schäden haften muss. Diese grundsätzliche Haftung wird
auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund zur Zucht eingesetzt
oder gelegentlich auf Ausstellungen prämiert wurde. Hierdurch liegt
noch keine Hundehaltung zu Erwerbszwecken vor, mit der Folge, dass sich
der Hundehalter für das Verhalten seines Tieres entlasten könnte.
Landgericht Osnabrück, Az.: 12 S 516/97